Der Kärntner Fußballverband (KFV) darf Ihnen mitteilen, dass die Ersatzspielerregelung vom ÖFB mit Gültigkeit 30. Juli 2020 für die Saison 2020/21 geändert wurde. Es können nun fünf Ersatzspieler eingewechselt werden. Dafür stehen drei Zeitfenster während der beiden Spielzeiten und die Pause zur Verfügung. Die Anzahl der Ersatzspieler auf der Ersatzbank hat sich nicht geändert und bleibt bei fünf inklusive Ersatztormann. Diese Regelung gilt für Kampfmannschaften. Die Regelung bei den Challenge-Mannschaften bleibt unverändert mit fünf Wechselspieler und der Möglichkeit fünf mal zu wechseln.

  • §27 Ersatzspieler

(1) Es dürfen bis zu drei Spieler pro Spiel ausgewechselt werden.

(2) Abweichend zu Abs. 1 dürfen im Spieljahr 2020/21 pro Spiel bis zu fünf Spieler in der regulären Spielzeit ausgewechselt werden, wobei jedem Verein maximal drei Auswechselgelegenheiten zur Verfügung stehen. Bei gleichzeitiger Vornahme einer Auswechslung durch beide Vereine gilt dies als jeweils eine Auswechslungsgelegenheit pro Verein. Für den Fall einer Verlängerung steht den Vereinen eine zusätzliche Auswechslungsgelegenheit zu. Zudem gilt, dass ein nicht ausgeschöpftes Kontingent an

Auswechslungen und Auswechslungsgelegenheiten während der regulären Spielzeit auf die Verlängerung übertragen wird. Neben den Auswechslungsgelegenheiten während der Spielzeit in der regulären Spielzeit bzw. während der Verlängerung, stehen zur Ausschöpfung des Auswechselkontingents jedenfalls die Halbzeitpause sowie im Falle einer Verlängerung die Pause zwischen der regulären Spielzeit und der Verlängerung sowie die Halbzeitpause der Verlängerung zur Verfügung.

(3) Die Verbände können in den Durchführungsbestimmungen festlegen, dass im Falle einer Verlängerung ein zusätzlicher Spielerwechsel (insgesamt dann bis zu vier bzw., im Spieljahr 2020/21 bis zu sechs) zulässig ist.

(4) Bis zu fünf Ersatzspieler (einschließlich eines allfälligen Ersatztormannes) sind vor Beginn des Spieles zu nominieren und in die Passkontrolle einzubeziehen. Diese haben sich während des Spieles auf der Ersatzspielerbank aufzuhalten.

(5) Ein Ersatzspielertausch während des Spieles gilt als vollzogen, wenn ein Spieler das Spielfeld verlassen hat und ein Ersatzspieler für diesen auf das Spielfeld gekommen ist. Ein Rücktausch ist nicht gestattet.

(6) Der Eintritt der Ersatzspieler ist vom Schiedsrichter im Spielbericht zu vermerken. Ersatzspieler, die nicht vor dem Spiel nominiert und im Spielbericht eingetragen worden sind, sind nicht spielberechtigt.

(7) Den Landesverbänden ist es gestattet, für Reserve- und Nachwuchsbewerbe Ausnahmebestimmungen hinsichtlich der Nominierung und der Zahl der Ersatzspieler in den Durchführungsbestimmungen festzulegen.

 

SVD Redaktion
Juli 30, 2020