Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

die Regelungen für die von der Bundesregierung angekündigten Öffnungsschritte liegen nunmehr vor. Wir dürfen euch nachfolgend über die Auswirkungen den Fußballsport betreffend informieren. Die Regelungen gelten seit 12. Dezember.

Die 6. COVID-19 Schutzmaßnahmenverordnung bringt in den meisten Bundesländern die erhofften Lockerungen für den Fußballsport mit sich. Zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten dürfen wir ersuchen den Kontakt mit den lokalen Behörden herzustellen. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt. In einigen Bundesländern (z.B. Wien, Oberösterreich) können teilweise abweichende Regelungen gelten, da unterschiedliche Öffnungsschritte und Öffnungszeitpunkte von deren Landeshauptleuten angekündigt wurden.

Wir haben unsere nachfolgende Information in Breitensport, Spitzensport, Veranstaltungen und Gastronomie untergliedert:


A) Breitensport

Bei Betreten der Sportstätten (gilt für Outdoor wie Indoor) ist die Erbringung eines 2G-Nachweises erforderlich.

1. Geimpfte Personen

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zur Zweitimpfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zur Impfung mind. 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 270 Tage zurückliegt sowie bei einer weiteren Impfung, welche nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zur Impfung mind. 120 Tage verstrichen sein müssen;

2. Genesene Personen

  • Über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARSCoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde;

Ausgenommen davon:

  • Schüler und Schülerinnen, die das regelmäßige, auf die Anforderungen des Schulbetriebs abgestimmte Schul-Testprogramm durchlaufen (Ninja- Pass), erfüllen mit dem für die Schule erbrachten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die entsprechende Auflage auch außerhalb der Schule und sofern die Testintervalle  in der Woche eingehalten werden, gilt dieser Nachweis auch am Freitag, Samstag und Sonntag dieser Woche. Dies gilt aber nur bis zur Beendigung des 9. Schuljahres (Vollendung der Schulpflicht). Für Personen bis zum 12. Geburtstag ist der 2G bzw. 3G Nachweis nicht erforderlich.
  • Spieler, die Arbeitnehmer des Sportvereins sind, haben bei Betreten der Sportstätte (Ort der beruflichen Tätigkeit) einen 3G-Nachweis zu erbringen:
    • Impfnachweis oder Genesungsnachweis (Siehe Punkte A. 1. und 2.)
    • Testnachweis (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig)

Betreuer und Trainer (auch im Amateurbereich) dürfen die Sportstätte weiterhin mit Vorlage eines 3G-Nachweises betreten.

Bei der Sportausübung ist kein Abstand einzuhalten, sodass mit Körperkontakt trainiert/gespielt werden kann.

Zusätzlich ist in geschlossenen Räumen ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen (gilt nicht bei Sportausübung selbst). Die Sportstätte darf nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 23 Uhr betreten werden.


B) Spitzensport

Im Spitzensport ist für Spieler, Betreuer und Trainer die Erbringung eines 3G-Nachweises bei Betreten der Sportstätte erforderlich:

  • Geimpft, Genesen (Siehe dazu Punkte A. 1. und 2.)
  • Getestet (PCR-Test 72h gültig, Antigentest 24h gültig) / Ninja-Pass auch am Wochenende gültig, wenn wöchentlich Testintervalle eingehalten werden; dies gilt bis zur Beendigung des 9. Schuljahres (Vollendung der Schulpflicht)

C) Veranstaltungen

Sowohl Outdoor als auch Indoor (Sporthalle udgl.) ist die Abhaltung von Veranstaltungen unter folgenden Voraussetzungen erlaubt.

1. Allgemein gilt

  • Teilnehmer haben einen 2G-Nachweis zu erbringen (Siehe in Punkte A. 1. und 2.).
  • In geschlossenen Räumen ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Veranstalter haben eine Kontaktdatenerhebung von Personen durchzuführen, sofern sich diese länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten.
  • Anzeigepflicht bei mehr als 50 Personen / Bewilligungspflicht bei mehr als 250 Personen.
  • Bestellung COVID-Beauftragter und COVID-Präventionskonzept

2. Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • Outdoor beträgt die Höchstgrenze max. 4000 Personen
  • Indoor sind max. 2000 Personen erlaubt

3. Veranstaltungen ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze

  • Outdoor sind max. 300 Personen erlaubt
  • Indoor beträgt die Höchstgrenze max. 25 Personen

D) Gastronomie

  • Kunden haben einen 2G-Nachweis zu erbringen (Siehe Punkte A. 1. und 2.).
  • Konsumation von Speisen und Getränken soll nicht unmittelbar in der Nähe der Ausgabestelle erfolgen, sondern auf zugewiesenen Sitzplätzen (sofern vorgesehen).
  • Öffnungszeiten zwischen 05.00 und 23.00 Uhr.
  • Ab dem 6. Lebensjahr ist in geschlossenen Räumen ein Mund-Nasen-Schutz und ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen.
  • Bestellung COVID-Beauftragter und COVID-Präventionskonzept

Das Muster-Präventionskonzept wurde überarbeitet und steht im Anhang und aufwww.oefb.at zur Verfügung.
Wir hoffen, die Änderungen möglichst verständlich aufbereitet zu haben und wünschen euren Vereinen in der Abwicklung des Trainings- und Spielbetriebes viel Erfolg.

Mit sportlichen Grüßen

 

i.V.

Gerhard Milletich

Thomas Hollerer

Bernhard Neuhold

SVD Redaktion
Dezember 13, 2021