Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

die Rechtsgrundlage für die von der Bundesregierung angekündigten Änderungen liegt nunmehr vor, die mit heute, 19. Februar, Lockerungen bringt. Zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten dürfen wir weiterhin ersuchen, den Kontakt mit den lokalen Behörden herzustellen. Weiters weisen wir darauf hin, dass es sich bei dieser Information ausschließlich um die Regelungen des Bundes handelt.

Die nachfolgende Information ist in die Bereiche Breitensport, Spitzensport, Veranstaltungen und Gastronomie untergliedert.


A) Breitensport 

Bei Betreten der Sportstätten (gilt für Outdoor wie Indoor) ist ab dem 12. Geburtstag die Erbringung eines 3G-Nachweises erforderlich:

1) Geimpfte Personen

  • Zweitimpfung, wobei diese nicht länger als 180 Tage und bei Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nicht länger als 210 Tage zurückliegen darf und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mindestens 14 Tage verstrichen sein müssen;
  • Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR-Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 180 Tage zurückliegt;
  • weitere Impfung, welche nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der eben oben genannten Impfungen mindestens 90 Tage verstrichen sein müssen;

2) Genesene Personen

  • Über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARSCoV-2 oder eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten 180 Tagen überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde;
  • Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten 180 Tagen vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 infizierte Person ausgestellt wurde.

3) Getestete Personen

  • PCR-Test von einer befugten Stelle: 72h gültig
  • Antigentest von einer befugten Stelle: 24h gültig
  • Antigentest zur Eigenanwendung der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird: 24h gültig
  • Schüler und Schülerinnen, die das regelmäßige, auf die Anforderungen des Schulbetriebs abgestimmte Schul-Testprogramm durchlaufen (Ninja- Pass), erfüllen mit dem für die Schule erbrachten Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr die entsprechende Auflage auch außerhalb der Schule und sofern die Testintervalle  in der Woche eingehalten werden, gilt dieser Nachweis auch am sechsten und siebten Tag nach der ersten Testung. Dies gilt aber nur bis zur Beendigung des 9. Schuljahres (Vollendung der Schulpflicht). Für Personen bis zum 12. Geburtstag ist der 3G-Nachweis nicht erforderlich.

Es ist eine Kontaktdatenerhebung von Personen durchzuführen, sofern sich diese länger als 15 min am betreffenden Ort aufhalten (gilt Indoor und Outdoor).

In geschlossenen Räumen (Kabinen udgl.) ist ab dem 6. Lebensjahr ein Mund-Nasen-Schutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu tragen, dies gilt auch im Freien, wenn der Mindestabstand von 2m zu haushaltsfremden Personen nicht eingehalten werden kann (gilt nicht bei der Sportausübung selbst).

Die Sportstätte darf nur im Zeitraum zwischen 05.00 Uhr und 24.00 Uhr betreten werden.

SVD Redaktion
Feber 20, 2022