LockerungsVO Sport-‐ vereinfacht Stand per 29.5.2020
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Sportstätte Zulässig Maßnahmen ACHTUNG: Die unten angeführten Abstandsregeln gelten nicht für Personen, die im gemeinsamen Haushalt wohnen !!!! Betretung von Sportstätten • Outdoor Ja (§ 8/1 iVm § 1/1) • 1 Meter Abstand • keine MNS-‐Pflicht • Indoor Ja (§ 8/1 iVm § 2/1/Z 1-‐3) • 1 Meter Abstand • Betretender: MNS-‐Pflicht • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen) Sportausübung in Sportstätten • Outdoor Ja (§ 8/2) • 2 Meter Abstand – kurzfristige Unterschreitung zulässig • 1 Meter Abstand von Trainern – kurzfristige Unterschreitung zulässig • keine MNS-‐Pflicht für Teilnehmer • Indoor Ja (§ 8/2) • 2 Meter Abstand – kurzfristige Unterschreitung zulässig • 1 Meter Abstand von Trainern – kurzfristige Unterschreitung zulässig • keine MNS-‐Pflicht für Teilnehmer • gilt nur für eigentliche Sportausübung, nicht für Betreten und Aufenthalt (siehe oben) Sportausübung Outdoor Mannschaftssport-‐Berufssportler Ja (§ 8/3 und 4) • Kein Mindest-‐Abstand, wenn COVID-‐19 Präventionskonzept* (durch Mannschaftsarzt) • vorherige negative Testung • Nachtestung bei Infektion • keine MNS-‐Pflicht für Teilnehmer Sportveranstaltungen Bis 100 Personen indoor Ja (§ 10/2) • 1 Meter Abstand • Betreten und Aufenthalt: MNS-‐Pflicht • Zugewiesene/gekennzeichnete Sitze (auf diesen keine MNS-‐Pflicht, aber 1 Meter Abstand oder bei Unterschreiten andere geeignete Schutzmaßnahme) • Keine zugewiesenen/gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand (aber MNS-‐Pflicht) • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen)
Lockerungsverordnung VO 197 idF 231 Relevante Bestimmungen Sportstätte – Betretung/Sportausübung/Sportveranstaltung – Gegenüberstellung -‐ vereinfacht Stand per 29.5.2020
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Bis 100 Personen outdoor Ja (§ 10/2) • 1 Meter Abstand • bei zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitzen Unterschreiten bei anderen geeigneten Schutzmaßnahmen zulässig • Keine zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen, da Kundenbereich von Betriebsstätte) Bis 250 Personen indoor Ab 1.7.2020 (§ 10/2) • COVID-‐19 Präventionskonzept* • 1 Meter Abstand • Betreten und Aufenthalt: MNS-‐Pflicht • Zugewiesene/gekennzeichnete Sitze (auf diesen keine MNS-‐Pflicht, aber 1 Meter Abstand oder bei Unterschreiten andere geeignete Schutzmaßnahme) • Keine zugewiesenen/gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand (aber MNS-‐Pflicht) • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen) Bis 500 Personen outdoor Ab 1.7.2020 (§ 10/2) • COVID-‐19 Präventionskonzept* • 1 Meter Abstand • bei zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitzen Unterschreiten bei anderen geeigneten Schutzmaßnahmen zulässig • Keine zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen, da Kundenbereich von Betriebsstätte) Bis 500 Personen indoor Ab 1.8.2020 (§ 10/2) • COVID-‐19 Präventionskonzept* • 1 Meter Abstand • Betreten und Aufenthalt: MNS-‐Pflicht • Zugewiesene/gekennzeichnete Sitze (auf diesen keine MNS-‐Pflicht, aber 1 Meter Abstand oder bei Unterschreiten andere geeignete Schutzmaßnahme) • Keine zugewiesenen/gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand (aber MNS-‐Pflicht) • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen
Lockerungsverordnung VO 197 idF 231 Relevante Bestimmungen Sportstätte – Betretung/Sportausübung/Sportveranstaltung – Gegenüberstellung -‐ vereinfacht Stand per 29.5.2020
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(keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen)
Bis 750 Personen outdoor Ab 1.8.2020 (§ 10/2)
• COVID-‐19 Präventionskonzept* • 1 Meter Abstand • bei zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitzen Unterschreiten bei anderen geeigneten Schutzmaßnahmen zulässig • Keine zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen, da Kundenbereich von Betriebsstätte)
Bis 1000 Personen indoor Ab 1.8.2020 (§ 10/4)
• Behördliche Bewilligung • COVID-‐19 Präventionskonzept* • 1 Meter Abstand • Betreten und Aufenthalt: MNS-‐Pflicht • Zugewiesene/gekennzeichnete Sitze (auf diesen keine MNS-‐Pflicht, aber 1 Meter Abstand oder bei Unterschreiten andere geeignete Schutzmaßnahme) • Keine zugewiesenen/gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand (aber MNS-‐Pflicht) • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen)
Bis 1250 Personen outdoor Ab 1.8.2020 (§ 10/4)
• Behördliche Bewilligung • COVID-‐19 Präventionskonzept* • 1 Meter Abstand • bei zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitzen Unterschreiten bei anderen geeigneten Schutzmaßnahmen zulässig • Keine zugewiesenen/ gekennzeichneten Sitze: 1 Meter Abstand • Personen die zur Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen (keine Definition, wer das ist, dies sind aber wohl nicht die Teilnehmer) • Mitarbeiter: MNS-‐Pflicht (oder andere geeignete Schutzvorrichtungen, da Kundenbereich von Betriebsstätte)
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Schulung, Aus-‐ und Fortbildungen Ja (§ 10/9) • 1 Meter Abstand oder bei Unterschreiten andere geeignete Schutzmaßnahme) • MNS-‐Pflicht oder wenn nicht andere geeignete Schutzmaßnahme) • Keine MNS-‐Pflicht für Vortragende bzw Teilnehmer, wenn auf deren Sitzplätzen
Sitzungen von Vereinsleitungsorganen bzw Mitgliederversammlungen
Ja (§ 10/11 Lit 4 und 6)
• Die Einschränkungen des § 10 (Mindestabstand bzw MNS-‐Pflicht) gelten nicht für Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken (soweit erforderlich) und Organen von juristischen Personen (Verein ist juristische Person, Leitungsorgan und Mitgliederversammlung sind dessen Organe). Es können aber die Bestimmungen und Einschränkungen des ausgewählten Versammlungsortes gelten (bspw Hotels)
* COVID-‐19-‐ Präventionskonzept nach § 8 Abs 4 (für Mannschaftsport) Das COVID-‐19-‐Präventionskonzept gemäß Abs. 3 hat zumindest folgende Themen zu beinhalten: 1. Schulung von Sportlern und Betreuern in Hygiene, Verpflichtung zum Führen von Aufzeichnungen zum Gesundheitszustand, 2. Verhaltensregeln von Sportlern, Betreuern und Trainern außerhalb der Trainings-‐ und Wettkampfzeiten, 3. Gesundheitschecks vor jeder Trainingseinheit und jedem Wettkampf, 4. Vorgaben für Trainings-‐ und Wettkampfinfrastruktur, 5. Hygiene-‐ und Reinigungsplan für Infrastruktur und Material, 6. Nachvollziehbarkeit von Kontakten im Rahmen von Trainingseinheiten und Wettkämpfen, 7. Regelungen zum Verhalten beim Auftreten von COVID-‐19-‐Symptomen, 8. bei Auswärtswettkämpfen Information der dort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, dass ein Erkrankungsfall an COVID-‐19 bei einem Sportler, Betreuer oder Trainer aufgetreten ist. § 10 Abs 5 (für Veranstaltungen): Das COVID-‐19-‐Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und basierend auf einer Risikoanalyse Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hiezu zählen insbesondere: 1. Regelungen zur Steuerung der Besucherströme, 2. spezifische Hygienevorgaben, 3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-‐CoV-‐2-‐Infektion, 4. Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen, 5. Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken. WEITERE ANMERKUNGEN/KLARSTELLUNGEN: Umkleideräumlichkeiten, WC/Duschen (wenn in geschlossenen Räumen) gelten als Indoor. Daher gilt grundsätzlich auch in Duschen offenkundig MNS-‐Pflicht bzw Mindestabstand, da § 5 VO (keine MNS-‐ Pflicht für Kunden (nicht Mitarbeiter) in Feuchträume, wie Duschen und Schwimmhallen) nur für Einrichtungen nach dem Bäderhygienegesetz gilt (darunter fallen Hallenbäder, Freibäder etc aber keine Duschen in Sportstätten (außer in Bädern als sogen. Nebeneinrichtungen). Weiters gilt für Gastronomie bei einer Veranstaltung jedenfalls § 6 (sohin u.a. 6.00-‐23.00 Uhr, 1 Meter-‐Abstand, 4 Personen/Tisch), MNS-‐Pflicht für Mitarbeiter, MNS-‐Pflicht für Kunden beim Betreten/Aufenthalt außer am