Entwurf der Verordnungsnovelle liegt vor!

Im Entwurf der 4. Novelle zur 4. Covid-19-Schutzmaßnahmen-Verordnung, die ab Montag, 15. März 2021 in Kraft tritt, ist folgendes geregelt:

1. Nachwuchsfußball ist im Freien bis zum 18. Lebensjahr von 6 Uhr bis 20 Uhr in Gruppen bis zu maximal zehn Kindern/Jugendlichen zuzüglich bis zu zwei volljährigen TrainerInnen möglich. Ein Zwei-Meter-Abstand ist beim Training einzuhalten (nur kurzfristig unterschreitbar). Pro Person auf dem Spielfeld müssen 20 m2 zur Verfügung stehen.

Auf einem Spielfeld dürfen gleichzeitig mehrere Zehnergruppen (plus jeweils zwei TrainerInnen) trainieren, sofern durch organisatorische Maßnahmen (z. B. räumliche Trennung) eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen ist.

Kabinen: Die Benützung ist zulässig, der Aufenthalt soll auf ein Minimum reduziert werden. Mindestabstand von zwei Metern ist einzuhalten und es ist ein Mund-Nasenschutz bzw. ab dem 14. Lebensjahr eine FFP2-Maske zu verwenden.

Duschen: Das Duschen ist zulässig, Einzelduschen wird empfohlen. Wenn mehrere Personen gleichzeitig einen Duschraum nutzen, sollte der Mindestabstand von zwei Metern eingehalten werden.

Ob ZuschauerInnen bzw. Begleitpersonen zulässig sind, klärt gerade der ÖFB mit dem zuständigen Ministerium.

Zum notwendigen Gesundheitstagebuch und der Einverständniserklärung der Eltern (Punkt 4.1. des Präventionskonzeptes des ÖFB) erfolgen vom KFV noch nähere Informationen.

2. Es gibt keine Testverpflichtung für NachwuchsspielerInnen, jedoch für TrainerInnen (neu: alle sieben Tage muss ein negativer Antigentest oder PCR-Test absolviert werden. Liegt dieser Nachweis nicht vor, ist eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil zu tragen).

3. Ein COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig. Der ÖFB hat bereits ein Musterkonzept an alle Vereine ausgesendet.

Präventionskonzept zum Downloaden

4. Registrierungspflicht. Hier sind von allen TrainerInnen und SpielerInnen, die sich länger als 15 Minuten am Sportplatz aufhalten, Vor- und Familienname und Telefonnummer oder E-Mailadresse zu registrieren. Das Datum und die Uhrzeit des Betretens ist zu dokumentieren.

Der Verein hat der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen die Daten zur Verfügung zu stellen. Der Verein darf die Daten ausschließlich zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung verwenden. Die Daten dürfen nicht durch Dritte einsehbar sein. Der Verein hat die Daten für 28 Tage vom Zeitpunkt ihrer Erhebung aufzubewahren und danach unverzüglich zu löschen.

5. Sollte es kurzfristige Änderungen geben, werden die Vereine umgehend informiert.

Für den Erwachsenfußball gibt es leider noch keine Lockerungen.

Liebe Grüße

Mag. Klaus Mitterdorfer, KFV-Präsident

 

 

SVD Redaktion
März 13, 2021