Werte Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter!

 

Nach den angekündigten Lockerungen der Bundesregierung im Kinder- und Jugendbereich dürfen wir euch nun über die ab 15.03.2021 geltenden Voraussetzungen für die Durchführung von Trainingseinheiten für Kinder und Jugendliche im Freien informieren. Zur Durchführung des Trainingsbetriebes für Spieler ab dem 18. Lebensjahr gibt es leider keine Änderungen zu den bisherigen Regelungen, sodass hier weiterhin lediglich Individualtraining zulässig bleibt. Wir hoffen auch im Erwachsenenbereich bald auf die dringend nötigen Lockerungen!

 

Wir haben unsere Zusammenfassung der 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung in Regelungen für das gesamte Bundesgebiet und in jene für das Bundesland Vorarlberg untergliedert, zumal für das Bundesland Vorarlberg aufgrund der dortigen Infektionslage besondere Bestimmungen gelten.

 

 

(1) Regelungen für das gesamte Bundesgebiet (mit Ausnahme des Bundeslandes Vorarlberg)

 

(1.a) Trainingsbetrieb im Erwachsenenbereich

 

Auf folgende Arten kann der Trainingsbetrieb für Spieler, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, auf Sportstätten im Freien stattfinden:

 

 

  • Einzeltraining
  • Training eines Trainers mit einer Person – max. 2 Haushalte
  • Training eines Trainers mit mehreren Personen (max. bis zu drei Erwachsenen und sechs Minderjährigen, die allesamt im selben Haushalt leben müssen) – max. 2 Haushalte

 

Dabei müssen mindestens 20m2 pro Person zur Verfügung stehen und der Mindestabstand von 2m ist jederzeit einzuhalten.  Es darf aber zu keiner Interaktion mit anderen Pärchen/Feldern kommenda es zu keiner Durchmischung von Personengruppen kommen darf.

 

(1.b) Trainingsbetrieb im Kinder- und Jugendbereich

 

Im Kinder- und Jugendbereich (Spieler bis zum 18. Lebensjahr) dürfen – neben den in lit a. genannten Möglichkeiten – Trainingsgruppen zu Größen von max. 10 Kindern und Jugendlichen gebildet werden. Diese Gruppen dürfen von bis zu zwei volljährigen TrainerInnen oder BetreuerInnen betreut werden. Bei der Sportausübung ist, wie beim Betreten der Sportstätte, ein Mindestabstand von 2m einzuhalten. Bei der Sportausübung darf dieser Mindestabstand kurzfristig unterschritten werden. Aber die Ausübung von Fußballsport im Wettkampfformat ist unzulässig. Die Möglichkeit des Trainings im Kinder- und Jugendbereich in der beschriebenen Form gilt nur für den Freiluftbereich, nicht jedoch in geschlossenen Räumen (zB. einer Sporthalle udgl.).  An einer Sportstätte dürfen mehrere Gruppeneinheiten gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl von 10 Spielern und 2 Trainern/Betreuern pro Gruppe nicht überschritten wird und durch organisatorische Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der Personengruppen ausgeschlossen werden kann und das Infektionsrisiko minimiert wird.

 

Für TrainerInnen und BetreuerInnen gilt, dass sie sich spätestens einmal alle sieben Tage testen lassen müssen. Dies ist mittels Antigen-Test oder PCR-Test auch an den öffentlich befugten Stellen (Teststraße, Apotheke) möglich. Liegt dieser Nachweis der negativen Testung nicht vor, haben TrainerInnen und BetreuerInnen auch während der Trainingseinheit eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske zu tragen.

 

Um die Möglichkeit des Gruppentrainings in Anspruch nehmen zu können, ist die Ausarbeitung eines Präventionskonzepts notwendig. Ein Muster-Präventionskonzept haben wir ausgearbeitet und stellen wir auf unserer Webseite www.oefb.at bzw. auf den Webseiten der Landesverbände bereit. Außerdem gilt eine Registrierungspflicht für sämtliche Personen, die sich länger als 15 min auf der Sportstätte aufhalten. Von diesen ist der Vor- und Nachname sowie eine Telefonnummer oder eine E-Mail-Adresse zu erheben. Außerdem sind Datum und Uhrzeit der Trainingseinheit zu erfassen.

 

 

(2) Reglungen für das Bundesland Vorarlberg

 

Auch hier ist der Trainingsbetrieb für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 2 m wieder erlaubt; kurzfristige Unterschreitungen des Mindestabstandes sind erlaubt. Aber die Ausübung von Fußballsport im Wettkampfformat ist unzulässig. In Vorarlberg ist das Gruppentraining im Nachwuchsbereich jedoch sowohl in geschlossenen Räumen als auch im Freien zulässig.

 

(2.a) Trainingsbetrieb in geschlossenen Räumen

 

Die Gruppengröße darf in geschlossenen Räumlichkeiten (z.B Sporthallen udgl.) 10 Personen, zuzüglich zwei volljähriger Betreuungspersonen nicht überschreiten. Bei der Durchführung von Trainingseinheiten in geschlossenen Räumlichkeiten besteht eine Testpflicht für alle Kinder und Jugendlichen, sowie der TrainerInnen und BetreuerInnen. Der negative Testnachweis kann in Form eines Antigen-Tests (48h gültig) oder PCR-Tests (72h gültig) von öffentlich befugten Stellen (Teststraßen, Apotheken) erbracht werden oder in Form eines ein negativem Ergebnis eines SARS-CoV-2-Tests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wurde und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf.

 

(2.b) Trainingsbetrieb im Freien

 

Im Freien darf die Gruppengröße max. 20 Personen, zuzüglich drei volljähriger Betreuungspersonen betragen. Bei Durchführung eines Trainingsbetriebes im Freien besteht keinerlei Testpflicht.

 

Von den Vereinen ist ein Präventionskonzept zu erstellen und eine Erhebung von Kontaktdaten, bei Personen, welche sich länger als 15 min auf der Sportstätte aufhalten, durchzuführen (siehe dazu im Detail Punkt 1.b.).

 

Für Sportler ab dem 18. Lebensjahr gelten auch in Vorarlberg die allgemeinen Regeln, welche für das restliche Bundesgebiet gelten (siehe Punkt 1.a.).

 

 

Diese ersten Lockerungsschritte im Kinder und Jugendbereich im Breitensport machen Hoffnung, alsbald auch in allen anderen Altersbereichen wieder in einen geregelten Trainings-, und Spielbetrieb übergehen zu können.

 

Beste Grüße

 

 

 

i.V.

 

Leo Windtner

 

Thomas Hollerer

 

Bernhard Neuhold

 

SVD Redaktion
März 15, 2021