Liebe Vereinsvertreterinnen und Vereinsvertreter,

die Rechtsgrundlage zur 8. Novelle der 2. COVID-19-Öffnungsverordnung liegt nun mehr vor, die Regelungen gelten ab 15. September.

Die Änderungen wurden von uns bereits in das Muster-Präventionskonzept eingearbeitet, das – wie gewohnt – als Download zur Verfügung steht. Erneut dürfen wir darauf hinweisen, weiterhin insbesondere zu Detailfragen oder regionalen Besonderheiten den Kontakt mit den lokalen Behörden zu pflegen. Weiters weisen wir darauf hin, dass bundesländerabhängig strengere Regelungen vorgesehen werden können (betrifft dzt. das Bundesland Wien).

Nachfolgend dürfen wir euch über die Details zu den Änderungen im Zusammenhang mit der „3-G-Regel“ informieren:

Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr ab dem 12. Geburtstag gilt weiterhin die Vorlage eines Test-, Impf- oder Genesungsnachweises. Im Detail haben sich hier nachstehende Vorgaben geändert:

  1. „Eintrittstest“:
  • ein Antigentest zur Eigenanwendung mit digitaler Lösung: 24h gültig
  • der Nachweis eines Antigentests von einer befugten Stelle: 24h gültig (vormals 48h gültig)
  • der Nachweis eines PCR Tests von einer befugten Stelle: 72 h gültig
  • ausnahmsweise ein Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht vor Ort – einmalig gültig
  • Schultests werden anerkannt: Antigentest 48 h gültig / PCR-Test 72 h gültig
  1. Impfnachweis:
  • Bei einer Zweitimpfung, wenn diese nicht länger als 360 Tage (vormals 270 Tage) zurückliegt und zwischen der Erst- und Zweitimpfung mind. 14 Tage verstrichen sind.
  • Bei Impfstoffen mit nur einer vorgesehenen Impfung, ab dem 22. Tag nach der Impfung, wobei diese nicht länger als 270 Tage zurückliegen darf.
  • Bei einer Impfung, wenn mind. 21 Tage davor ein positiver PCR -Test oder ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag und die Impfung hier nicht länger als 360 Tage (vormals 270 Tage)  zurückliegt.
  • weitere Impfung, wobei diese nicht länger als 360 Tage zurückliegen darf und zwischen dieser und einer der eben genannten Impfungen mindestens 120 Tage verstrichen sind.
  1. Genesungsnachweis:
  • Die Regelungen für Genesene bleiben unverändert.
  • Für Zuseher gilt die „3-G-Regel“  bei Zusammenkünften mit mehr als 25 Personen, sodass jeder Teilnehmer einen Nachweis vorzuweisen hat. Die Verpflichtung zur Meldung der Zusammenkunft an die Behörde bleibt bei einer Anzahl von mehr als 100 Teilnehmern wie bisher.

Wir wünschen Euch in der praktischen Umsetzung im Trainings-, undordnung COBVID 15.9

O_FB-Muster-Pra_ventionskonzept_Stand 14.09.21 (1)

SVD Redaktion
September 14, 2021